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Vereinssatzung

Satzung

 

 

Neue Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins,

Geschäftsjahr

1.1

Der Verein trägt den Namen „Dae Mahng“.

1.2

Der Sitz des Vereins ist Bonn.

1.3

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.

1.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2

Zwecke des Vereins

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2

Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sportes, insbesondere der Kampfkünste und der Selbstverteidigung/Selbstbehauptung.

2.3

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. (siehe Jugendordnung)

2.4

Der Zweck des Vereins ist zudem die Förderung der Bildung, mit dem Ziel eines friedlichen Miteinanders und der Toleranz aller Gruppen und Individuen der Gesellschaft.

2.5

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch

-          den Aufbau, die Förderung und Durchführung von Kursen und Lehrgängen im Bereich der Kampfkünste und der Selbstverteidigung/Selbstbehauptung.

-          Die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den o.g. Zielen zuträglich sind.

-          Die regionale, nationale und internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen, die gleiche Ziele verfolgen.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

3.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kosten, die den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, trägt der Verein.

3.3

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

3.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.5

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln, z.B. des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

4.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung billigen und fördern will. Juristische Personen können lediglich förderndes Mitglied werden.

4.2

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.3

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

4.4

Die Austrittserklärung (Kündigung) ist schriftlich zum Ende eines Quartals an den Vorstand zu richten.

4.5.

Er gibt ordentliche, fördernde- und Ehrenmitglieder.

Ein ordentliches Mitglied von Dae Mahng e.V. kann jede Person werden, die

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  2. mindestens die Graduierung 5. CUP (TKD) oder eine entsprechende Qualifikation erreicht hat (Kenntnis TCC Grundform) und
  3. Dae Mahng e.V. als förderndes Mitglied über Teilnahme am Training hinaus mindestens 2 Jahre unterstützt hat.

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss man von mindestens einem ordentlichen Mitglied empfohlen werden. Die Entscheidung, ob aus der fördernden Mitgliedschaft eine ordentliche Mitgliedschaft wird, fällt in einer vereinsinternen Abstimmung aller ordentlichen Mitglieder. Ein Antrag auf Annahme muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ordentliche Mitglieder besitzen ein Stimmrecht, fördernde und Ehrenmitglieder besitzen ausschließlich ein Rederecht während der MV.

Es besteht Anwesenheitspflicht für ordentliche Mitglieder bei den jährlichen Hauptversammlungen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Im Falle der Verhinderung muss der/die Verantwortliche für die Versammlung verständigt werden.

Fördernde Mitglieder unterstützen die Belange des Vereins, können am Training teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Person zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen ausgenommen und üben kein Stimmrecht aus. Über die Aufnahe von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

4.6

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden und jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

 

§ 5

Siehe hierzu § 8: Mitgliederversammlung

 

 

§ 6

Siehe hierzu § 10:  Vorstand

 

 

§ 5

Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss

5.1

Die Mitglieder sind zu sportlich fairem Verhalten unter Achtung der Dojang-Etikette (bzw. Reglementierung der jeweiligen Kampfkunst) und zur Förderung der Ziele des Vereins verpflichtet.

5.2

Wegen

-          eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,

-          groben unsportlichen Verhaltens,

-          unehrenhaften Handlungen,

-          eines Beitragsrückstandes von sechs Monaten trotz Zahlungserinnerung und einmaliger Mahnung

kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied oder dessen Ausschluss beschließen.

Der Vereinsausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

§ 6

Beitrag

6.1

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren festsetzen.

6.2

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der MV auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Sie sind in der Beitragsordnung niedergelegt.

6.3

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

6.4

Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich per Dauerauftrag, dessen Einrichtung vom Mitglied nachzuweisen ist.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

8.1

Organe des Vereins sind

-          die Mitgliederversammlung (MV)

-          der Vorstand.

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

8.1

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

8.2

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

8.3

Eine außerordentliche MV ist vom Vorsitzenden innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes bei dem/der Vorsitzende/n beantragt.

8.4

Die MV hat folgende Rechte und Aufgaben:

-          Beschluss und Änderung der Satzung,

-          Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

-          Entgegennahme der Jahresberichte des/der Vorsitzende/n und des/der Kassenwartes/in,

-          Wahl der Vorstandsmitglieder,

-          Wahl des/der Kassenwart/in

-          Wahl der Kassenprüfer/in,

-          Entlastung des/der Kassenwartes/in und des Vorstandes,

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

-          Entscheidung über die Beschwerde nach § 6.2 der Satzung.

8.5

Jede satzungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt eine einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Für eine Satzungsänderung genügt eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, sofern in der Tagesordnung auf die Maßnahme hingewiesen wurde.

8.6

Die Beschlussfassung erfolgt offen. Wird eine schriftliche Abstimmung gefordert, ist schriftlich abzustimmen.

8.7

Jedes Mitglied kann bis zu acht Tagen vor der MV Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

 

§ 9

Der Vorstand

9.1

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

-          einer/m Vorsitzende/n,

-          einer/m Stellvertreter/in,

-          dem/der sportlichen Leiter/in der Kampfkunstschule.

9.2

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der MV gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

9.3

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in. Sie sind allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

 

9.5

Der/Die Vorsitzende beruft unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Beifügung der Tagesordnung die Vorstandssitzung mündlich oder schriftlich ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.

9.6

Der/Die Vorsitzende führt im Rahmen der Ziele des Vereins und entsprechend der Beschlüsse der MV die laufenden Geschäfte.

Er/Sie kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben an volljährige Mitglieder des Vereins oder entgeltlich tätige Kräfte (Arbeitskräfte) delegieren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9.7

Die Vorstandsmitglieder arbeiten in ihrer Funktion als Vorstand ehrenamtlich.

Ein Vorstandsmitglied kann für seine/ihre Tätigkeit als geschäftsführende/r Leiter/in der Kampfkunstschule oder als Honorarmitarbeiter/in eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

§ 10

Protokolle

10.1

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie deren Beschlüsse werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden und der/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Protokolle der Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.

 

 

§ 11

Finanzen

11.1

Die Einnahmen und Ausgaben sind sowie das Vermögen sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Der Jahresabschluss ist in der jährlichen, ordentlichen MV bekannt zu geben (Kassenbericht).

 

 

§ 12

Kassenführung und -prüfung

12.1

Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Er/Sie wird von der MV für 2 Jahre gewählt.

12.2

Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.

12.3

Die oder der Kassenprüfer/innen erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart/in.

12.4

Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeiten der Kassenprüfer/innen sollen sich überschneiden.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

13.1

Zur Auflösung des Vereines ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 1/2 ? aller Stimmrechte erforderlich.

13.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Vereines an Frauenkampfkunstverein Bonn e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen seiner Vereinsarbeit zu verwenden hat.