Vereinssatzung
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Neue Satzung |
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§ 1 |
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr |
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1.1 |
Der Verein trägt den
Namen „Dae Mahng“. |
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1.2 |
Der Sitz des
Vereins ist Bonn. |
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1.3 |
Der Verein ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen. |
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1.4 |
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr |
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§ 2 |
Zwecke des Vereins |
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2.1 |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. |
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2.2 |
Der Zweck des
Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sportes, insbesondere der
Kampfkünste und der Selbstverteidigung/Selbstbehauptung. |
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2.3 |
Der Verein hat sich
zum Ziel gesetzt, Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung zu
unterstützen und zu fördern. (siehe Jugendordnung) |
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2.4 |
Der Zweck des
Vereins ist zudem die Förderung der Bildung, mit dem Ziel eines friedlichen
Miteinanders und der Toleranz aller Gruppen und Individuen der Gesellschaft. |
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2.5 |
Der Vereinszweck
wird verwirklicht durch -
den Aufbau,
die Förderung und Durchführung von Kursen und Lehrgängen im Bereich der
Kampfkünste und der Selbstverteidigung/Selbstbehauptung. -
Die
Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den
o.g. Zielen zuträglich sind. -
Die
regionale, nationale und internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit
Vereinen und Gruppen, die gleiche Ziele verfolgen. |
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§ 3 |
Selbstlosigkeit |
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3.1 |
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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3.2 |
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kosten, die den Mitgliedern aus
ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, trägt der Verein. |
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3.3 |
Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. |
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3.4 |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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3.5 |
Zuwendungen an den
Verein aus zweckgebundenen Mitteln, z.B. des Landessportbundes, des
zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde
dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. |
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§ 4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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4.1 |
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins gemäß §
2 dieser Satzung billigen und fördern will. Juristische Personen können lediglich förderndes Mitglied werden. |
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4.2 |
Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über
den Antrag entscheidet. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. |
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4.3 |
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des
Vereins. |
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4.4 |
Die
Austrittserklärung (Kündigung) ist schriftlich zum Ende eines Quartals an den
Vorstand zu richten. |
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4.5. |
Er gibt
ordentliche, fördernde- und Ehrenmitglieder. Ein ordentliches
Mitglied von Dae Mahng e.V. kann jede Person werden, die
Um ordentliches
Mitglied zu werden, muss man von mindestens einem ordentlichen Mitglied
empfohlen werden. Die Entscheidung, ob aus der fördernden Mitgliedschaft eine
ordentliche Mitgliedschaft wird, fällt in einer vereinsinternen Abstimmung
aller ordentlichen Mitglieder. Ein Antrag auf Annahme muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ordentliche
Mitglieder besitzen ein Stimmrecht, fördernde und Ehrenmitglieder besitzen
ausschließlich ein Rederecht während der MV. Es besteht
Anwesenheitspflicht für ordentliche Mitglieder bei den jährlichen
Hauptversammlungen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Im Falle
der Verhinderung muss der/die Verantwortliche für die Versammlung verständigt
werden. Fördernde
Mitglieder unterstützen die Belange des Vereins, können am Training
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand kann
der Mitgliederversammlung eine Person zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Ehrenmitglieder
sind von den Mitgliedsbeiträgen ausgenommen und üben kein Stimmrecht aus.
Über die Aufnahe von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. |
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4.6 |
Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden und jeglicher
Anspruch auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. |
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§ 5 |
Siehe hierzu § 8:
Mitgliederversammlung |
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§ 6 |
Siehe hierzu §
10: Vorstand |
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§ 5 |
Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss |
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5.1 |
Die Mitglieder sind
zu sportlich fairem Verhalten unter Achtung der Dojang-Etikette (bzw.
Reglementierung der jeweiligen Kampfkunst) und zur Förderung der Ziele des
Vereins verpflichtet. |
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5.2 |
Wegen -
eines
schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins, -
groben
unsportlichen Verhaltens, -
unehrenhaften
Handlungen, -
eines
Beitragsrückstandes von sechs Monaten trotz Zahlungserinnerung und einmaliger
Mahnung kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen
gegen ein Mitglied oder dessen Ausschluss beschließen. Der
Vereinsausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muss
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels)
Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit entscheidet. |
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§ 6 |
Beitrag |
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6.1 |
Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren festsetzen. |
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6.2 |
Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der MV auf Vorschlag des
Vorstandes beschlossen. Sie sind in der Beitragsordnung niedergelegt. |
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6.3 |
Der Vorstand ist
berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf Antrag zu
ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. |
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6.4 |
Die Beitragszahlung
erfolgt grundsätzlich per Dauerauftrag, dessen Einrichtung vom Mitglied
nachzuweisen ist. |
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§ 7 |
Organe des Vereins |
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8.1 |
Organe des Vereins
sind -
die
Mitgliederversammlung (MV) -
der
Vorstand. |
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§ 8 |
Die Mitgliederversammlung |
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8.1 |
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. |
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8.2 |
Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung einer Frist von
mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. |
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8.3 |
Eine
außerordentliche MV ist vom Vorsitzenden innerhalb einer Frist von vier
Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies
beschließt oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe eines Grundes bei dem/der Vorsitzende/n beantragt. |
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8.4 |
Die MV hat folgende
Rechte und Aufgaben: -
Beschluss
und Änderung der Satzung, -
Genehmigung
des jährlichen Haushaltsplanes, der vom Vorstand aufgestellt wurde, -
Entgegennahme
der Jahresberichte des/der Vorsitzende/n und des/der Kassenwartes/in, -
Wahl der
Vorstandsmitglieder, -
Wahl des/der
Kassenwart/in -
Wahl der
Kassenprüfer/in, -
Entlastung
des/der Kassenwartes/in und des Vorstandes, -
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, -
Entscheidung
über die Beschwerde nach § 6.2 der Satzung. |
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8.5 |
Jede
satzungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt eine
einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Für eine
Satzungsänderung genügt eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder, sofern in der Tagesordnung auf die Maßnahme hingewiesen wurde. |
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8.6 |
Die
Beschlussfassung erfolgt offen. Wird eine schriftliche Abstimmung gefordert,
ist schriftlich abzustimmen. |
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8.7 |
Jedes Mitglied kann
bis zu acht Tagen vor der MV Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand einreichen. |
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§ 9 |
Der Vorstand |
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9.1 |
Der
Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: -
einer/m
Vorsitzende/n, -
einer/m
Stellvertreter/in, -
dem/der
sportlichen Leiter/in der Kampfkunstschule. |
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9.2 |
Der Vorstand wird
auf die Dauer von zwei Jahren von der MV gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils
amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. |
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9.3 |
Vorstand im Sinne von § 26
BGB sind der/die Vorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in. Sie sind allein
vertretungs- und zeichnungsberechtigt. |
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9.5 |
Der/Die Vorsitzende beruft unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Beifügung der Tagesordnung die Vorstandssitzung mündlich oder schriftlich ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und
satzungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse des
Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. |
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9.6 |
Der/Die Vorsitzende
führt im Rahmen der Ziele des Vereins und entsprechend der Beschlüsse der MV
die laufenden Geschäfte. Er/Sie kann die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben an volljährige Mitglieder des Vereins oder
entgeltlich tätige Kräfte (Arbeitskräfte) delegieren. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus auch ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
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9.7 |
Die
Vorstandsmitglieder arbeiten in ihrer Funktion als Vorstand ehrenamtlich. Ein
Vorstandsmitglied kann für seine/ihre Tätigkeit als geschäftsführende/r
Leiter/in der Kampfkunstschule oder als Honorarmitarbeiter/in eine angemessene
Vergütung erhalten. |
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§ 10 |
Protokolle |
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10.1 |
Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen sowie deren Beschlüsse werden schriftlich
protokolliert. Die Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden und der/dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Protokolle der
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu
machen. |
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§ 11 |
Finanzen |
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11.1 |
Die Einnahmen und
Ausgaben sind sowie das Vermögen sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Der
Jahresabschluss ist in der jährlichen, ordentlichen MV bekannt zu geben
(Kassenbericht). |
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§ 12 |
Kassenführung und -prüfung |
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12.1 |
Der/Die
Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Er/Sie wird von der
MV für 2 Jahre gewählt. |
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12.2 |
Die Kassenführung
des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. |
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12.3 |
Die oder der
Kassenprüfer/innen erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der
Kassenwart/in. |
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12.4 |
Kassenprüfer/innen
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeiten der
Kassenprüfer/innen sollen sich überschneiden. |
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§ 13 |
Auflösung des Vereins |
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13.1 |
Zur Auflösung des
Vereines ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens 1/2 ? aller Stimmrechte erforderlich. |
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13.2 |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Vereines an
Frauenkampfkunstverein Bonn e.V. übertragen, der es ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen seiner Vereinsarbeit zu
verwenden hat. |
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